Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das weitere berufsrichterliche Mitglied die Befugnisse des Präsidenten wahr. Ist auch dieses verhindert, tritt an dessen Stelle das dienstälteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof. Im Übrigen gilt für die Vertretung § 8.
§ 7
ThürVerfGHGVorsitz und Vertretungsregelung
Erster Teil Verfassung und Zuständigkeit
Stand 1994-06-28