Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund des § 55a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, und des § 55c VwGO gelten entsprechend. Abweichend von § 55b Abs. 1 Satz 2 VwGO legt der Verfassungsgerichtshof in seiner Geschäftsordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.
§ 12a
ThürVerfGHGElektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28