Jurafuchs

§ 1

SächsVergabeG
Sachlicher Anwendungsbereich
Stand 2019-04-27
(1)
Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Auftragswerte nach § 100 Abs. 1 GWB nicht erreicht werden.
(2)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A Abschnitt 1 ( VOL/A ) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, Nr. 32 vom 26. Februar 2010) und Teil B (VOL/B) in der Fassung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a vom 29. September 2003) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 ( VOB/A ) und Teil B (VOB/B) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, Nr. 36 vom 5. März 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in § 100 Abs. 2 GWB genannten Fälle sowie auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann.

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