(1)
1Zum Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters sollen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. 2Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen.(1) Zum Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters sollen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen.
(2)
1Bei Bietern oder Bewerbern, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Bau) oder in die Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) eingetragen sind, gelten die Eignungskriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. 2Bescheinigungen anderer Präqualifizierungsstellen sollen anerkannt werden, wenn in der Bescheinigung angegeben wird, welche Eignungskriterien anhand welcher Dokumente bei der Präqualifizierung geprüft wurden. 3Die Dokumente müssen bei der Präqualifizierungsstelle einsehbar sein.(2) Bei Bietern oder Bewerbern, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Bau) oder in die Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) eingetragen sind, gelten die Eignungskriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. Bescheinigungen anderer Präqualifizierungsstellen sollen anerkannt werden, wenn in der Bescheinigung angegeben wird, welche Eignungskriterien anhand welcher Dokumente bei der Präqualifizierung geprüft wurden. Die Dokumente müssen bei der Präqualifizierungsstelle einsehbar sein.