Jurafuchs

§ 10

SächsVergabeG
Übergangsvorschrift
Stand 2019-04-27
1Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Vergabeverfahren werden auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgeschlossen. 2Der Vergabebericht der Staatsregierung für das Jahr 2012 wird auf der Grundlage des bisherigen Rechts erstellt und dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 zugeleitet. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Vergabeverfahren werden auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgeschlossen. Der Vergabebericht der Staatsregierung für das Jahr 2012 wird auf der Grundlage des bisherigen Rechts erstellt und dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 zugeleitet.

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