Jurafuchs

§ 9

SächsVergabeG
Vergabebericht
Stand 2019-04-27
(1)
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Vergabe der öffentlichen Aufträge durch die staatlichen Auftraggeber und staatlichen Unternehmen in den vorangegangenen zwei Haushaltsjahren (Vergabebericht der Staatsregierung).
(2)
Der Gemeinderat oder Kreistag kann sich im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklung des Vergabewesens einschließlich der Entwicklung des Vergabewesens bei den kommunalen Unternehmen des Vorjahres erstatten lassen.
(3)
1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bereitet den Vergabebericht der Staatsregierung vor. 2Die Staatskanzlei und die Staatsministerien übermitteln dazu die erforderlichen Informationen aus ihrem Geschäftsbereich. 3Der Vergabebericht ist öffentlich zugänglich zu machen.(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bereitet den Vergabebericht der Staatsregierung vor. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien übermitteln dazu die erforderlichen Informationen aus ihrem Geschäftsbereich. Der Vergabebericht ist öffentlich zugänglich zu machen.
(4)
Der Vergabebericht muss im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
1.
eine Statistik über die Vergabe der öffentlichen Aufträge der vergangenen zwei Haushaltsjahre, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, Auftragsart, Anzahl der Aufträge, Auftragswert, Vergabeart und Sitz des Auftragnehmers innerhalb oder außerhalb Sachsens,
2.
Erläuterung der Statistik.
(5)
Die Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 1 gelten auch für Vergabeberichte nach Absatz 2.

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