Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie gilt nur für öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, deren Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB) erreichen oder überschreiten und die dem Land zuzurechnen sind.
§ 1
ThürVkVOAnwendungsbereich
Stand 1999-06-10