Jurafuchs

§ 2

ThürVkVO
Vergabekammern
Stand 1999-06-10
(1)
Die Vergabekammern werden beim Landesverwaltungsamt eingerichtet. Die erforderliche Anzahl von Vergabekammern und die Geschäftsverteilung bestimmt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.
(2)
Das Landesverwaltungsamt beruft nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammern erforderliche Anzahl von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. Abweichend von § 105 Abs. 2 Satz 2 GWB können hauptamtliche Beisitzer Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe mit der Befähigung zum höheren Dienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Die ehrenamtlichen Beisitzer und deren Stellvertreter sollen insbesondere auf Vorschlag der der Aufsicht des Landes unterstehenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ernannt werden. Sofern nach Ablauf einer in der Aufforderung festzulegenden angemessenen Frist keine oder keine ausreichende Zahl von Vorschlägen eingegangen ist, erfolgt die weitere Auswahl durch das Landesverwaltungsamt.
(3)
Das Landesverwaltungsamt erlässt die Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Thüringer Staatsanzeiger. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.

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