Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden mit Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern auf diese übergeleitet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Vergabekammern§ 4 Gleichstellungsbestimmung →