Wird in Rechtsvorschriften des Landes auf die Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten verwiesen, treten an deren Stelle die Verwaltungsgerichte; an die Stelle des Senats für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht Potsdam tritt das Oberverwaltungsgericht.
§ 11
BbgVwGGStand 2014-07-10