Jurafuchs

§ 2

BbgVwGG
Stand 2014-07-10
(1)
Verwaltungsgerichte werden eingerichtet
1.
in Cottbus für das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus sowie für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße,
2.
in Frankfurt (Oder) für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) sowie für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree,
3.
in Potsdam für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.
(2)
Die Verwaltungsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

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