Jurafuchs

§ 7

BbgVwGG
Stand 2014-07-10
Für die Wahl der Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und deren Stellvertretung (§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die §§ 24 und 25 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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