Jurafuchs

§ 1

ThürPolVwKostO
Geltungsbereich
Stand 2019-12-03
(1)
Für öffentliche Leistungen der Polizei werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
(2)
Öffentliche Leistungen, die von der Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 PAG erbracht werden, sind verwaltungskostenfrei, soweit in anderen gesetzlichen Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.

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