(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach festen Sätzen in Form von Zeit- oder Festgebühren entsprechend dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis.
(2)
Bei der Festsetzung der Zeitgebühr ist der für die Erbringung der öffentlichen Leistung erforderliche Zeitaufwand für alle daran Beteiligten minutengenau zu erfassen. Angefangene Bemessungseinheiten werden bei der benötigten Gesamtzeit der öffentlichen Leistung je beteiligter Laufbahngruppe als volle Einheiten bewertet.
(3)
Die Zeitgebühr ist auf der Grundlage der gesamten Einsatzzeit ab der Einsatzweisung bis zur Beendigung des Einsatzes festzusetzen.
(4)
Für den durchschnittlichen Zeitaufwand der Vor- und Nachbereitung einer verwaltungskostenpflichtigen öffentlichen Leistung der Polizei ist eine pauschalierte Festgebühr nach Nummer 2 der Anlage den festzusetzenden Gebühren hinzuzurechnen.