Bei einem erforderlichen Einsatz von speziellen Führungsund Einsatzmitteln der Polizei ist die Auslage nach Nummer 5.1 der Anlage der festzusetzenden Gebühr der öffentlichen Leistung hinzuzurechnen, wobei der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten eine Höhe von 50 000 Euro nicht überschreiten darf, sofern es sich bei dem Verwaltungskostenschuldner um eine natürliche Person handelt.
§ 3
ThürPolVwKostOEinsatz von speziellen Führungs- und Einsatzmitteln
Stand 2019-12-03