Aus Billigkeitsgründen kann von der Verwaltungskostenerhebung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie des § 16 Abs. 1 ThürVwKostG abgesehen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Einsatz von speziellen Führungs- und Einsatzmitteln§ 5 Gleichstellungsbestimmung →