(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
1. bei der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen § 111 Absatz 1 und 3,
2. bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen § 95 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
anzuwenden.
Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben.
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