Das Innenministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78§ 122 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) →