Jurafuchs

§ 30

VwVfG M-V
Geheimhaltung
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Stand 2020-05-06
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die durch Rechtsvorschrift als Kritische Infrastruktur bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

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