Jurafuchs

§ 27a

VwVfG M-V
Bekanntmachung im Internet
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Stand 2020-05-06
(1)
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im elektronischen amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung auf eine andere Weise zu bewirken. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.
(3)
Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund § 174 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt.

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