(1)
Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2)
1An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. 2§ 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.(2) An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3)
Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.