(1)
1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, deren oder dessen Wahl angefochten ist, zu laden. 2Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.(1) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, deren oder dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.
(2)
Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
1.
der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
2.
das Staatsministerium des Innern,
3.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
4.
die Fraktion des Landtages, welcher die oder der betroffene Abgeordnete angehört.
(3)
1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.