(1)
1Der Landtag beschließt über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. 2Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1). 3Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. 4Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen. 5Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.(1) Der Landtag beschließt über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen. Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(2)
1Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter Befassung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen. 2Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.(2) Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter Befassung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen. Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.
(3)
Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.