Jurafuchs

§ 4

SächsWprG
Beschlussfähigkeit
Stand 2024-07-05
1Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 2Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

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