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§ 2

AbfZustVO M-V
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Stand 2012-06-15
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für:
1.
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
2.
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
3.
die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
4.
die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung,
5.
die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
6.
die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
7.
den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
8.
die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,
9.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,
10.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung,
11.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Nummer 2 der Deponieverordnung,
12.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,
13.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 3 Nummer 4 Buchstabe c des Batterierecht-Durchführungsgesetzes,
14.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
15.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,
16.
die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,
17.
die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,
18.
die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,
19.
die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes,
20.
die Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 der Altholzverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 6 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Altholzverordnung,
21.
die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung,
22.
die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 33 der Klärschlammverordnung,
23.
die Notifizierung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Altölverordnung,
24.
die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 8b Satz 3 der Bioabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a und 8b, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung,
25.
die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 2a Absatz 7 der Bioabfallverordnung,
26.
die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2024/1157, der Abfallverbringungsbußgeldverordnung und dem damit in Zusammenhang stehenden Vollzug des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften,
26a.
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
26b.
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007,
27.
die Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen,
28.
die Entgegennahme und Auswertung der Abfallbilanzen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
29.
die Koordinierung des Datenaustausches zwischen Nachweispflichtigen und den Behörden sowie des länderübergreifenden Datenaustausches sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Koordinierung nach § 20 der Nachweisverordnung,
30.
die Bekanntgabe sachverständiger Personen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung,
31.
Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung,
32.
die Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 bis 4 der Ersatzbaustoffverordnung, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Ersatzbaustoffverordnung, den Widerruf der Anerkennung nach § 13a Absatz 5 der Ersatzbaustoffverordnung, das Verlangen, die Entgegennahme und die Prüfung von Dokumentationen nach § 13b Absatz 4 Satz 1 der Ersatzbaustoffverordnung und die Weitergabe von Ergebnissen nach § 13b Absatz 4 Satz 2 der Ersatzbaustoffverordnung sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 13a sowie § 13b der Ersatzbaustoffverordnung,
33.
die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 43, § 44 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 3 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes sowie die Übermittlung von Informationen nach § 44 Absatz 2 und Entgegennahme von Informationen nach § 47 Satz 3 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 44 Absatz 2 und § 47 Satz 3 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes.

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