Die sich aus den in den §§ 4 und 5 festgelegten kommunalen Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten§ 10 Einheitliche Stelle →