Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallrecht ist die jeweils örtlich und nach den §§ 1 bis 5 sachlich zuständige Behörde.
§ 8
AbfZustVO M-VZuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2012-06-15