Um die Gefahren für die Unabhängigkeit der Abgeordneten erkennen und ihnen entgegenwirken zu können und damit zugleich die Funktionsfähigkeit des Landtages zu stärken, gelten für die Abgeordneten die Verhaltensregeln der folgenden §§ 23a bis 23h.
§ 23
AbgG SLVerhaltensregeln
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1979-07-04