In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
§ 23g
AbgG SLRückfrage
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1979-07-04