(1)
Ein Mitglied des Landtages hat über geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. § 22 Absatz 1 Satz 7 bleibt hiervon unberührt.
(2)
Spenden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der jeweiligen Spendenhöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(3)
Spenden sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.
(4)
Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.
(5)
Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen sowie solche, die zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages des Saarlandes oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Landtages des Saarlandes gewährt werden, gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert der geldwerten Zuwendung einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (§ 23a Absatz 4).
(6)
Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (§ 23a Absatz 4).
(7)
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.