Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor gemäß § 22 Absatz 3 dem Ausschuss offenzulegen.
§ 23f
AbgG SLInteressenverknüpfung im Ausschuss
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1979-07-04