Jurafuchs

§ 11

BbgAusfVerkG
Übergangsregelungen
Stand 2026-04-23
(1)
Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefertigt worden sind, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.
(2)
Dieses Gesetz ist schriftlich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.

Meine Notizen

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