(1)
Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefertigt worden sind, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.
(2)
Dieses Gesetz ist schriftlich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.