(1)
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist in elektronischer Form zum Abruf über das Internet unter der Adresse „www.landesrecht.brandenburg.de“ bereitzustellen.
(2)
Jede Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg ist von der herausgebenden Stelle mit dem Datum der Bereitstellung zum Abruf und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.