Jurafuchs

§ 7

BbgAusfVerkG
Berichtigungen
Stand 2026-04-23
(1)
Enthält die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündete Fassung eines Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, so kann der Landtagspräsident eine Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von Rechtsverordnungen durch die erlassende Stelle.

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