(1)
Zum Abruf bereitgestellte Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse dauerhaft unverändert zugänglich zu halten.
(2)
Von jeder Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.