Diese Verordnung gilt für die Verwendung und Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit oder des Brandschutzes gestellt werden.
§ 1
BauO LSAGeltungsbereich
Stand 2013-09-10