Jurafuchs

§ 5

BauO LSA
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2013-09-10
(1)
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer entgegen
1.
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 5 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,
2.
§ 2 Abs. 6 Mängel nicht fristgerecht beseitigt oder
3.
§ 2 Abs. 7 Bescheinigungen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt.
(2)
Für Anlagen nach § 4 gilt § 25 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

Meine Notizen

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