Jurafuchs

§ 2

BauO LSA
Prüfungen, Prüffristen
Stand 2013-09-10
(1)
Durch einen anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß einer Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher Gefahren,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungsanlagen und
7.
Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, z. B. für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen.
(2)
Durch einen Sachkundigen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1.
Blitzschutzanlagen,
2.
natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden,
3.
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern,
4.
nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen,
5.
Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren,
6.
elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen und
7.
automatische Schiebetüren in Rettungswegen.
(3)
Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen und Einrichtungen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 wiederkehrend alle fünf Jahre, durchführen zu lassen.
(4)
Der Bauherr, Eigentümer oder Betreiber von technischen Anlagen und Einrichtungen hat
1.
die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 auf seine Kosten zu veranlassen,
2.
die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
3.
die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte für die Prüfungen bereitzustellen,
4.
dem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen oder dem Sachkundigen Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten und
5.
der unteren Bauaufsichtsbehörde und der zuständigen Brandschutzbehörde die Prüftermine nach Absatz 3 und 5 rechtzeitig mitzuteilen.
(5)
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Brandschutzbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 3 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(6)
Der Autraggeber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen oder Sachkundigen festgelegten Frist zu beseitigen; die erfolgte Mängelbeseitigung ist dem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen oder dem Sachkundigen mitzuteilen.
(7)
Der Bauherr, Eigentümer oder Betreiber von technischen Anlagen oder Einrichtungen hat die Bescheinigungen über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(8)
Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden.

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