Jurafuchs

§ 4

BauO LSA
Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Aufzugsanlagen
Stand 2013-09-10
(1)
Für Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c und Nr. 2 sowie Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015), in der jeweils geltenden Fassung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bis 6 mit Ausnahme von § 13 und § 15 Abs. 3 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegten Prüffristen und die Ergebnisse der Prüfung zu beachten, dabei dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(2)
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 138), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 762).

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