(1)
Sachkundiger ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten sowie ihrer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführt und mögliche Gefahren erkennt und beurteilen kann.
(2)
Der Sachkundige hat sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen auf dem Gebiet der technischen Anlagen und Einrichtungen, auf das sich seine Prüftätigkeiten beziehen, stets auf dem Laufenden zu halten.
(3)
Der Sachkundige prüft und bescheinigt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist; er nimmt keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Der Sachkundige ist im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
(4)
Der Sachkundige ist verpflichtet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen selbst und eigenverantwortlich zu prüfen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(5)
Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 2 Abs. 2, 3 und 5 fertigt der Sachkundige einen Bericht an, den er dem Auftraggeber übergibt. Der Sachkundige bescheinigt im Bericht den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Anlage oder Einrichtung oder führt im Bericht die festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, sowie gesondert hiervon sonstige Mängel auf und teilt dem Auftraggeber die Fristen zur Beseitigung der Mängel mit. Für Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, ist eine unverzügliche Beseitigung zu verlangen und für sonstige Mängel eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, hat der Sachkundige sich zu überzeugen und erneut einen Bericht anzufertigen und diesen dem Auftraggeber zu übergeben.
(6)
Werden wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Sachkundige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und ein Bericht über das Prüfungsergebnis vorzulegen.
(7)
Der Sachkundige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.