Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Art. 11
BayDSGDatengeheimnis(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Stand 2018-05-15