(1) Art. 57 Abs. 1 Buchst. j bis s, u und v DSGVO sowie Art. 58 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c bis j, Abs. 3 Buchst. c bis j DSGVO finden keine Anwendung. Übt der Landesbeauftragte für die betroffene Person deren Rechte aus, hat er darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis dieser Überprüfung zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen werden kann. Die Mitteilung an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(2) Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ist erst nach Abschluss des Strafverfahrens zulässig. Sie erstreckt sich nicht auf eine Datenverarbeitung, die gerichtlich überprüft wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Strafvollstreckung entsprechend.
(3) Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese die Beschwerde unverzüglich an die sachlich zuständige Aufsichtsbehörde ab und unterrichtet die beschwerdeführende Person. In diesem Fall hat die abgebende Stelle die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.
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