zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für sonstige Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen oder zu ahnden.
Im Übrigen finden aus dem Kapitel II DSGVO über Grundsätze Art. 9 Abs. 1 und 2, aus dem Kapitel IV DSGVO über Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Art. 26, 30, 32 und 33 DSGVO sowie aus dem Kapitel VI DSGVO über unabhängige Aufsichtsbehörden die Art. 57 und 58 DSGVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels Anwendung.