Jurafuchs
Art. 20

Art. 20

BayDSG
Anrufung der Aufsichtsbehörden
Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Stand 2018-05-15
(1) Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. (2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.

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