(1)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum rechtlich zu sichern. Die zuständige Gestattungsbehörde entscheidet über Art und Weise der Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
(2)
Soll die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf dem Grundstück eines Dritten durchgeführt werden, der nicht Verpflichteter des Gestattungsbescheids ist, ist die Maßnahme in geeigneter Weise nach Maßgabe des Zivilrechts dinglich zu sichern. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen staatlichen oder kommunalen Träger handelt oder Verpflichtungen über eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 5 gesichert werden.
(3)
Die Eintragung im Grundbuch erfolgt zugunsten des Rechtsträgers der zuständigen Gestattungsbehörde. Bei staatlichen, kommunalen oder enteignungsbegünstigten Vorhabensträgern erfolgt sie zu deren Gunsten.