Jurafuchs

§ 13

Bayerische Kompensationsverordnung
Ökokonto und Anerkennung
Ökokonto
Stand 2013-08-07
(1)
Ein Ökokonto nach § 16 Abs. 1 BNatSchG kann beinhalten
1.
umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
2.
hierfür geeignete Flächen (Flächenpool).
(2)
Für ein Ökokonto nach Abs. 1 gelten die Grundsätze in §§ 2, 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend. Ökokonten sollen vorzugsweise in der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Gebietskulisse entstehen.
(3)
Wer Ökokonten gewerblich betreiben will, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit, die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit bietet.

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