(1)
Wird eine ins Ökokonto eingestellte Fläche veräußert, ist der Eigentumsübergang der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2)
Sollen nicht das Eigentum, sondern nur die Wertpunkte auf einen Dritten übertragen werden, so setzt das voraus, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Abbuchung gemäß § 11 Abs. 2 rechtlich gesichert ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3)
Das Ökoflächenkataster nach Art. 9 BayNatSchG ist so auszugestalten, dass die Ökokontoflächen und -maßnahmen öffentlich einsehbar sind. Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 15 Abs. 2, deren öffentlichen Einsehbarkeit der Grundstückseigentümer oder Maßnahmenträger bei der Aufnahme ins Ökoflächenkataster widersprochen hat.