(1)Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.(2)Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage →