Jurafuchs

§ 67

BDG
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Beschwerde
Stand 2024-10-10
(1)
Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2)
Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Meine Notizen

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