Jurafuchs

§ 84

BDG
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
Stand 2024-10-10
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.

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